Mindesttemperaturen oder gar Homeoffice? Arbeitgeber suchen angesichts der steigenden Kosten nach Wegen, Energie zu sparen. Diese rechtlichen Grenzen gibt es.
WIESBADEN. Bisher galten 20 Grad als minimale Raumtemperatur im Büro. Mit der neuen Energiesparverordnung, die von der Bundesregierung beschlossen wurde, um die Gasversorgung auch bei Energie-Engpässen zu gewährleisten, hat sich das zumindest für diesen Winter geändert.
Arbeitgeber können nun die Temperatur in Arbeitsräumen, in denen körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeiten ausgeübt werden, auf 19 Grad senken. Für mittelschwere Tätigkeiten, die überwiegend im Stehen oder Gehen stattfinden, kann die Temperatur des Arbeitsraumes auf 16 Grad gesenkt werden, bei körperlich schweren Tätigkeiten auf 12 Grad. Laut Verordnung sind das gleichzeitig auch die Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden.
Mindesttemperatur für Unternehmen
Doch was darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern sonst noch zumuten, um Energie zu sparen? Noch weiter runterdrehen darf er die Temperaturen jedenfalls nicht. Denn die oben genannten Höchstwerte gelten zugleich als Mindesttemperaturwerte in Unternehmen.
Zudem gelten die Höchstwerte für die Lufttemperatur nicht, wenn Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind. Solche Schutzmaßnahmen könnten zum Beispiel eine Versetzung ins Homeoffice sein.
Arbeit im Homeoffice kann Energie sparen helfen
Aber darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter einfach ins Homeoffice schicken, um Energie einzusparen? Studien zufolge könnte bis zu fünf Prozent des Energieverbrauchs eingespart werden, wenn im Homeoffice gearbeitet wird, sagt die Ökonomin Claudia Kemfert vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung.
Dennoch darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten ohne eine vertragliche Regelung nicht einfach ins Homeoffice versetzen, wie Dr. Thomas Zindel, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden, erläutert. „Sofern der Arbeitsvertrag oder gegebenenfalls ein Zusatzvertrag keine Regelung bezüglich eines Arbeitens aus dem Homeoffice vorsieht, ist in der Regel die Betriebsstätte als Tätigkeitsort vereinbart“, so Zindel.
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Problematisch sei es auch, dass eine etwa notwendige Besichtigung des Homeoffice-Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber oder durch Kontrollpersonen der Arbeitsschutzbehörden die Einwilligung der Beschäftigten erfordert, die Unverletzlichkeit der Wohnung aber verfassungsrechtlich garantiert ist.
Die neue Verordnung gestattet zwar das Absenken der Temperatur im Büro auf 19 Grad, ermöglicht aber den Beschäftigten, sich zum Beispiel bei entsprechender gesundheitlicher Disposition zur Wehr zu setzen. Wann eine solche Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist bislang allerdings nicht näher definiert und demzufolge im Einzelfall zu entscheiden, erläutert Zindel. „Typischerweise können solche Dispositionen der Beschäftigten bei Vorerkrankungen oder einer spezifischen Schwerbehinderung vorliegen.“
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Der Fachanwalt für Arbeitsrecht empfiehlt in einem solchen Fall eine entsprechende ärztliche Begleitung. „Der Beschäftigte wird darauf angewiesen sein, durch Attest oder Gutachten seine besondere Situation darzulegen und zu beweisen.“ Arbeitsrechtliche Fragen, die sich ergeben könnten, wenn der Arbeitgeber eine rechtswidrige Weisung nicht als solche erkennt, müssten individuell beurteilt werden.