HOCHHEIM - Beim Thema Sozialer Wohnungsbau muss sich die Stadt Hochheim eine Satzung beziehunsgweise Richtlinie geben. Das erklärte Dirk Westedt im Sozialausschuss am 14. Januar. Rund 100 Wohnungen in zwei Bauvorhaben würden dazukommen. 6.500 Haushalte gibt es in Hochheim laut Bürgermeister, davon seien 450 Sozialwohnungen. Initiatorin des Vorstoßes ist die Stadtverwaltung. Der Änderungsantrag der Beschlussvorlage soll jetzt an alle Fraktionen verteilt und im Haupt- und Finanzausschuss weiterbehandelt werden.
Zum Hintergrund: Durch die kommunale Bauleitplanung werden Liegenschaften (unabhängig von den Eigentumsverhältnissen) veredelt und können bei einzelnen Baugrundstücken oder ganzen Quartieren, ausgelöst durch die städtischen Planungen, zu beträchtlichen Bodenwertsteigerungen führen.
Der Wertsteigerung stehen jedoch auch beträchtliche Folgekosten gegenüber, die sich aus der Baulandentwicklung ergeben. Diese Folgekosten sind zum Beispiel Planungs- und Erschließungskosten, Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Kosten für soziale Infrastruktur. Ohne den Einsatz zusätzlicher Instrumente müssten viele dieser finanziellen Aufwendungen von der Allgemeinheit getragen werden, während die enorme Wertsteigerung allein den Grundstückseigentümern zugute käme.
Aufgabe der Bauleitplanung sei unter anderem „eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, sozialgerechte Bodennutzung“. Daraus könne das Ziel abgeleitet werden, die Vorhabenträger an den Lasten, die durch die Baulandentwicklung entstehen, „sozial gerecht“ zu beteiligen.
Der Gesetzgeber hat mit dem städtebaulichen Vertrag und weiteren Instrumenten des Baugesetzbuchs, eine solide Grundlage entwickelt, die eine Verteilung der Wertsteigerung und der Kosten einer Baulandentwicklung ermöglichen.
Die politischen Gremien haben beschlossen, diese Möglichkeiten zur Übertragung dieser Folgekosten in Hochheim anzuwenden. Bisher wurden mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26. Februar 2015 die Folgekosten an die Vorhabenträger weitergereicht. Der Beschluss vom 17. Dezember 2020 (Hochheimer Richtlinie) ersetzt und ergänzt die bisherige Grundlage zur Kostenbeteiligung der Vorhabenträger bei der Herstellung oder Erweiterung sozialer Infrastruktur.
Durch die positive Bevölkerungsentwicklung Hochheims in den vergangenen Jahren gibt es keine freien Plätze in Kinderbetreuungseinrichtungen. Damit müssen mit neuen Baugebieten in der Regel neue Kindertagesstättenplätze mit zur Verfügung gestellt werden, sei es als Neubau oder durch Erweiterung von bestehenden Einrichtungen. Dies ist mit erheblichen Kosten verbunden, die bisher in der Regel direkt durch Investitionen aus dem städtischen Haushalt gedeckt werden. Zusätzlich trägt die Stadt Hochheim aus dem städtischen Haushalt die Betriebskostendefizite der städtischen Einrichtungen wie die der freien gemeinnützigen Kita-Träger. Dies gilt auch für die Unterhaltsungs- und Pflegekosten im Bereich Tiefbau, Grünanlagen und Landschaft. Diese Richtlinie regelt die grundsätzliche Beteiligung der Vorhabenträger an den Kosten bei der Baulandentwicklung, künftig auch für die soziale Infrastruktur. Instrument zur Umsetzung der Richtlinie ist der städtebauliche Vertrag. Die Übernahme der Planungskosten wird durch Kostenübernahmeverträge zwischen Gemeinde und dem Vorhabenträger geregelt.